|
|
 |
|
|
|
Kommunalwahl 2006 Bornum am Elm
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ortsrat Bornum im Ergebnis der Kommunalwahl 2006
Scherenhorst, Hans-Joachim - Ortsbürgermeister - Im Winkel 10 a - 38154 Königslutter am Elm -
SPD
Kretschmer, Holger - Stv. Ortsbürgermeister - Elmring 1 38154 Königslutter am Elm - CDU
Beer, Dieter - Rottensweg 2 - 38154
Königslutter am Elm - SPD Beese, Jürgen - Dorfstr. 17 - 38154 Königslutter am Elm - CDU Claus, Lothar Franke, Holger Meier, Andreas - Landstr.
2 - 38154 Königslutter am Elm - CDU Hädelt, Detlef - Am Dorfe 3c -38154 Königslutter am Elm - SPD Warmbold, Christian
(Anmerkung : Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Wahl 03.11.2006)
|
|
|
|
|
|
Auf der konstituierenden Sitzung des neuen Ortsrats am 3.11.2006 wurde Joachim
Scherenhorst einstimmig zum neuen Bürgermeister in Bornum am Elm gewählt.
|
|
|
|
|
Als sein Stellvertreter ist Holger Kretschmer ebenfalls einstimmig gewählt
worden.
Der neue Bürgermeister in Bornum am Elm heißt Joachim Scherenhorst. Er wurde einstimmig vom Ortsrat gewählt.
Holger Kretschmer wurde als sein Stellvertreter
gewählt, ebenfalls einstimmig.
|
|
|
|
|
|
Joachim Scherenhorst dankte Jürgen Beese für seine hervorragende Arbeit, die
er als Bürgermeister in Bornum geleistet hat.
Jürgen bleibt auch weiterhin ein wichtiges Mitglied im Ortsrat.
Seine Erfahrung wird dem neuen Ortsrat-Team helfen, die
anstehenden Aufgaben zu bewältigen.
Quelle: www.bornum-am-elm.de
|
|
|
|
|
|
|
Ortsrat Bornum bis zur Kommunalwahl 2006
Beese, Jürgen
Ortsbürgermeister Dorfstr. 17 38154 Königslutter am Elm CDU
Scherenhorst, Hans-Joachim stv. Ortsbürgermeister Im Winkel 10 a 38154
Königslutter am Elm SPD
Wohld, Michael In den Mühlenmorgen 4 38154 Königslutter am Elm SPD
Beer, Dieter Rottensweg 2 38154
Königslutter am Elm SPD
Berg von, Patricia Im Winkel 12a 38154 Königslutter am Elm CDU
Claus, Reiner Im Winkel 4 38154 Königslutter
am Elm CDU
Hädelt, Detlef Am Dorfe 3c 38154 Königslutter am Elm SPD
Kretschmer, Holger Elmring 1 38154 Königslutter am Elm CDU
Meier, Andreas Landstr. 2 38154 Königslutter am Elm CDU
|
|
|
|
|
|
Ergebnis - Ortsratswahl Bornum 2006
|
|
|
|
|
|
Stand:
|
1 von 1 Wahlbezirken (22:51:12 )
|
|
|
Ortsratswahl Bornum
|
|
|
Anzahl
|
%
|
|
Wahlberechtigte
|
684
|
100,00
|
|
Wahlbeteiligung
|
474
|
69,29
|
|
Ungültige Stimmzettel
|
7
|
1,47
|
|
Gültige Stimmzettel
|
467
|
98,52
|
|
Gültige Stimmen
|
1.383
|
|
|
|
|
|
|
|
Ortsratswahl Bornum 10.09.2006
|
|
|
Sitze
|
Gesamt
|
Bewerber
|
Liste
|
|
|
Sitze
|
Anzahl
|
%
|
Anzahl
|
%
|
Anzahl
|
%
|
|
SPD
|
5
|
719
|
51,98
|
630
|
45,55
|
89
|
6,43
|
|
CDU
|
4
|
664
|
48,01
|
602
|
43,52
|
62
|
4,48
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
gewählt über...
|
Stimmen
|
Prozent
|
|
Beer, D
|
Liste
|
34
|
2.45%
|
|
Claus, L
|
Direktmandat
|
71
|
5.13%
|
|
Franke, H
|
Direktmandat
|
60
|
4.33%
|
|
Hädelt, D
|
Direktmandat
|
82
|
5.92%
|
|
Scherenhorst, H
|
Direktmandat
|
175
|
12.65%
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
gewählt über...
|
Stimmen
|
Prozent
|
|
Beese, J
|
Direktmandat
|
206
|
14.89%
|
|
Kretschmer, H
|
Direktmandat
|
72
|
5.2%
|
|
Meier, A
|
Direktmandat
|
62
|
4.48%
|
|
Warmbold, C
|
Direktmandat
|
63
|
4.55%
|
|
|
|
|
|
Information zur Kommunalwahl in Bornum
Die gewählten Vertreter für
den Ortsrat Bornum und den Stadtrat Königslutter sind:
Ortsrat Bornum: SPD 51,98% CDU 48,01% Dieter Beer SPD-Liste Listenwahl Jürgen Beese
CDU-Liste Direktwahl Lothar Claus SPD-Liste Direktwahl Holger Franke SPD-Liste Direktwahl Detlef Hädelt SPD-Liste Direktwahl Holger Kretschmer
CDU-Liste Direktwahl Andreas Meier CDU-Liste Direktwahl Hans-Joachim Scherenhorst SPD-Liste Direktwahl Christian Warmbold CDU-Liste
Direktwahl
Stadtrat Königslutter: SPD 41,43% CDU 38,10% FDP
5,64% UWG 5,36% Grüne 6,31% Die Linke 3,13%
Margot Albrecht CDU Direktwahl Peter Altenbach CDU
Direktwahl Hans-Jürgen Barsch UWG Direktwahl Peter Birke SPD Direktwahl Kirsten Bruder Grüne Listenwahl Jürgen Gerke SPD Direktwahl Heinrich
Fricke CDU Direktwahl Horst Frobart CDU Listenwahl Henning Funke-Bruns Linke Listenwahl Alexander Hoppe SPD Direktwahl Jens Jendrich FDP
Direktwahl Sonja Loewe SPD Listenwahl Irene Maatsch SPD Listenwahl Friedrich Maushake CDU Direktwahl Hans-Friedrich Müller UWG
Direktwahl Eitel-Friedrich Neumann SPD Listenwahl Christian Pape CDU Direktwahl Eberhard Rawe CDU Listenwahl Gerhard Rott CDU
Direktwahl Klaus-Dieter Schaper SPD Direktwahl Hans-Joachim Scherenhorst SPD Direktwahl Marion Schlüter CDU Listenwahl Marc Schneider CDU
Direktwahl Günter Schnellecke SPD Listenwahl Karin Schunke SPD Direktwahl Bodo Seidenthal SPD Direktwahl Reinhard Tost SPD
Direktwahl Hans-Jürgen Trommler CDU Listenwahl Dr. Willy Uhlenhaut FDP Direktwahl Andreas Weber CDU Direktwahl Klaus Weihe Grüne
Direktwahl Melanie Wohld SPD Listenwahl
|
|
|
|
|
|
Ergebnisse Bornum mit Stimmanteilen der Bornumer Kandidaten
Wahlbeteilung 68,98 %
Kreistag:
Ungültige Stimmen 17 SPD gesamt 531, davon 164 Liste
Hans-Joachim Scherenhorst 243 CDU gesamt 596, davon 161 Liste Volker
Meier 308 FDP gesamt 100, davon 35 Liste Grüne gesamt 69, davon 39 Liste UWG gesamt 16, davon 11 Liste Linke gesamt 11, davon 10 Liste NPD
gesamt 19, davon 14 Liste
Stadtrat Königslutter:
Ungültige Stimmen 5 SPD gesamt
599, davon 129 Liste
Hans-Joachim Scherenhorst 282 Melanie Wohld 52
CDU gesamt 574, davon 171 Liste Frobart 156 FDP gesamt 81, davon
36 Liste Grüne gesamt 59, davon 37 Liste UWG gesamt 38, davon 21 Liste
Linke gesamt 11, davon 9 Liste
Ortsrat Bornum:
Ungültige Stimmen 7 SPD gesamt 719, davon 89 Liste
Scherenhorst 175 Beer 34 Buchheister 43 Claus 71 Franke 60 Grund 39 Hädelt
82 Pabst 27 Röhrig 32 Teske 18 Thiele 28 Wohld 21
CDU gesamt 664, davon 62 Liste
Beese 206 Berg 61 Meier 62 Kretschmer
72 Gregson 44 Warmbold 63 Jahns 4 Kleinke 39 Schmich 26 Frobart 25
|
|
|
|
|
|
Informationen des Niedersächsischen Landeswahlleiters 2006
Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems
In
Niedersachsen werden alle fünf Jahre die Mandatsträger für mehr als zweitausend Kommunalvertretungen (Regionsversammlung, Kreistage, Stadträte,
Gemeinderäte, Samtgemeinderäte, Stadtbezirksräte und Ortsräte) gewählt. In kreisfreien Städten ist nur der Rat der Stadt zu wählen. In Hannover und
Braunschweig wird zusätzlich die Zusammensetzung von Stadtbezirksräten bestimmt. In zahlreichen Kommunen sind die Wählerinnen und Wähler gleichzeitig dazu
aufgerufen, hauptamtliche Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie in der Region Hannover eine Regionspräsidentin oder einen
Regionspräsidenten direkt zu wählen. In den kreisangehörigen Gemeinden wird im Höchstfall zur Stimmabgabe bei fünf verschiedenen Wahlen
aufgerufen:
- In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden für die Kreiswahl, die Samtgemeinderatswahl, die - Gemeinderatswahl, sowie die Bürgermeisterin-/Bürgermeister- und Landrätin-/Landratswahl;
- In den Einheitsgemeinden für die Kreiswahl, die Gemeinderatswahl, - sowie die Bürgermeisterin -/Bürgermeister- und Landrätin-/Landratswahl - und ggf. die Ortsratswahl.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt (so genanntes aktives Wahlrecht) sind Deutsche oder Staatsangehörige eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag ihr 16. Lebensjahr vollendet haben und
• seit mindestens drei Monaten im
jeweiligen Wahlgebiet, in dem sie wählen wollen, ihren Wohnsitz haben (z.B. im Landkreis für die Wahl des Kreistages),
• nicht aufgrund einer zivil-
oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
• in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein
haben.
Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden (Samtgemeinden) geführt. In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten in der
Regel automatisch eingetragen. Dies allerdings nur, sofern sie nicht vergessen haben, sich in ihrer Gemeinde (rechtzeitig) anzumelden!
Wer kann gewählt werden?
Kommunale Vertretungen
Gewählt (so genanntes passives Wahlrecht) werden kann, wer am
Wahltage
• das 18. Lebensjahr vollendet hat,
• seit mindestens sechs Monate im Wahlgebiet (z.B. in der Gemeinde für die Wahl des
Gemeinderats) seinen Wohnsitz hat und
• seit mindestens einem Jahr Deutscher ist oder seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
• nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der
Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Direktwahlen
Für die Wahl als Bürgermeisterin/Bürgermeister oder
Landrätin/Landrat ist wählbar, wer am Wahltage
• das 23., aber noch nicht das 65.Lebensjahr vollendet hat,
• seit mindestens einem Jahr
Deutscher ist oder seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
• nicht aufgrund
einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die
freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Hier verlangen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, dass die
Bewerberin/der Bewerber ihren/seinen Wohnsitz in dem Wahlgebiet hat, in dem sie oder er kandidiert.
Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?
Wahlvorschläge
können von politischen Parteien, Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen eingereicht werden. Hinsichtlich der Zielsetzung der
Wählergruppen, ihrer organisatorischen Form, ihrer Größe usw. enthalten die wahlrechtlichen Bestimmungen keine Anforderungen. Auch lose Zusammenschlüsse
von Wahlberechtigten können daher als Wählergruppen auftreten und Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen einreichen.
Wie kommt man auf einen Wahlvorschlag?
Wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt kann
• sich als
Kandidatin/Kandidat auf der Liste (= Wahlvorschlag) einer politischen Partei aufstellen lassen, wenn sie/er der Partei als Mitglied angehört oder parteilos
ist,
• mit anderen Bürgerinnen und Bürgern, die gleiche oder ähnliche Interessen verfolgen eine Wählergruppe bilden und mit diesen Bürgerinnen und
Bürgern eine gemeinsame Liste aufstellen, oder
• als Einzelbewerberin/Einzelbewerber zur Wahl antreten.
Die Bestimmung der
Kandidatinnen/Kandidaten und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe (=
parteiähnliche Struktur mit Statut und Programm) muss in geheimer Abstimmung von der jeweiligen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der Partei oder
Wählergruppe erfolgen.
An der geheimen Abstimmung dürfen nur wahlberechtigte Deutsche und Unionsbürger teilnehmen, die Mitglieder der Partei oder
mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe sind. Die geheime Abstimmung ist nur gültig, wenn an ihr mindestens drei wahlberechtigte Personen
teilgenommen haben. Für die Gründung einer Wählergruppe reichen im Regelfall drei wahlberechtigte Personen aus. Die Aufstellung der
Kandidatinnen/Kandidaten auf dem Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe muss in einer Versammlung der wahlberechtigten
Anhänger der Wählergruppe erfolgen. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind keine besonderen Förmlichkeiten zu beachten. Alle wahlberechtigten
Anhänger der Wählergruppe müssen jedoch die Gelegenheit erhalten, an der Versammlung teilnehmen zu können. Auch hier gilt, dass die Bestimmung der
Kandidatinnen/Kandidaten auf dem Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgen muss.
Wer als Einzelbewerberin/Einzelbewerber zur Wahl antreten
will, kann sich selbst vorschlagen.
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber können ihre Wahlvorschläge nur dann einreichen,
wenn diese von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs (Erläuterung im Abschnitt „Wie wird gewählt“ auf dieser
Seite) durch eine Unterschrift auf einem amtlichen Formular unterstützt werden. Nur wer bereits in der Vertretung des Wahlgebiets (z.B. Gemeinderat) oder
im Deutschen Bundestag oder Niedersächsischen Landtag vertreten ist, wird von dieser Verpflichtung befreit. Die amtlichen Formulare für die
Unterstützungsunterschriften werden von den für das jeweilige Wahlgebiet zuständigen Wahlleitern ausgegeben. Dort können auch weitere Informationen, z.B.
über die Anzahl der beizubringenden Unterstützungsunterschriften, eingeholt werden.
Für die Kandidatur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl
einer/eines (hauptamtlichen) Bürgermeisterin/Bürgermeisters oder Landrätin/Landrats gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Wie wird gewählt?
Die Wählerinnen und Wähler erhalten je einen Stimmzettel für jede Wahl, an der sie
teilnehmen (z.B. einen für die Wahl des Kreistags und einen für die Wahl des Rates ihrer Gemeinde, ggf. auch jeweils einen Stimmzettel für die Wahl einer
Landrätin/eines Landrats oder einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters).
Für die Wahl der Vertretungen (z.B. Kreistag, Rat der Gemeinde) gilt ein
Dreistimmenwahlrecht mit der Möglichkeit des Kumulierens und des Panaschierens. Wählerinnen und Wähler können, anders als bei Bundestags- und
Landtagswahlen, auf jedem Stimmzettel drei Kreuze machen. Sie können alle drei Stimmen einem Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Gesamtliste) oder einer
einzigen Bewerberin/einem einzigen Bewerber auf einem Wahlvorschlag geben (Kumulieren). Die Stimmen können aber auch auf mehrere Gesamtlisten und/oder
mehrere Bewerberinnen/Bewerber desselben Wahlvorschlages oder verschiedener Wahlvorschläge verteilt werden (Panaschieren).
Das Wahlsystem setzt
voraus, dass alle Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Da eine einzige Kandidatenliste für das gesamte Wahlgebiet (z.B.
Gemeinde, Landkreis) eine zu große Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern umfassen würde, erfolgt eine Aufteilung des Wahlgebietes in annähernd gleich große
Wahlbereiche mit jeweils unterschiedlichen Kandidatenlisten.
Sofern die Wahl einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters oder einer Landrätin/eines
Landrats in einem Wahlgebiet erfolgt, wird sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Für jede dieser Direktwahlen haben die Wählerinnen und
Wähler nur eine Stimme, die sie einer Bewerberin/einem Bewerber durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel geben können.
Wie
wird gezählt?
Kommunale Vertretungen
Die Mandate für die kommunalen Vertretungen werden nach den Grundsätzen einer mit der
Personenwahl verbundenen Verhältniswahl vergeben.
Für die Sitzverteilung findet das nach dem Engländer Thomas Hare und dem deutschen
Mathematikprofessor Horst Niemeyer benannte Proportionalverfahren Anwendung. Hierbei wird das Stimmenverhältnis proportional auf das Sitzverhältnis
übertragen. Dazu wird die Gesamtzahl der in der jeweiligen Vertretung zu vergebenden Sitze mit der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmenzahl
multipliziert und durch die Gesamtzahl der aller abgegebenen Stimmen dividiert. Diese Berechnung ergibt Proportionalzahlen. Jeder Wahlvorschlagsträger
erhält zunächst soviel Sitze, wie sich nach seiner Proportionalzahl für ihn ganze Sitze ergeben. Die danach noch zu vergebenden Sitze erhalten die Parteien
oder Wählergruppen mit den höchsten Zahlenbruchteilen. Innerhalb der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen kommen die Bewerberinnen/Bewerber
teilweise nach dem Grundsatz der Personenwahl (Reihenfolge nach der Zahl der persönlich erhaltenen Stimmen), teilweise nach dem Grundsatz der Listenwahl
(Reihenfolge nach der Benennung im Wahlvorschlag) zum Zuge. Einen Mindeststimmenanteil für die Teilnahme am Verteilungsverfahren („Sperrklausel“)
gibt es bei den Kommunalwahlen nicht.
Direktwahlen
Die Direktwahlen der
Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, Landrätinnen/Landräte werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen erhalten hat oder als Bewerberin/Bewerber des einzigen zugelassenen Wahlvorschlags von mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten
gewählt worden ist und die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben sich mehrere Bewerberinnen/Bewerber der Wahl gestellt, aber
niemand die erforderliche Stimmenzahl erhalten, so findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen/Bewerbern mit
den höchsten Stimmenzahlen statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer an der Stichwahl teilnimmt.
Wo wird gewählt?
Für
die Stimmabgabe werden Wahlbezirke gebildet. Kleinere Gemeinden (nicht mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohner) bilden einen Wahlbezirk, größere
Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinden bestimmen die Anzahl der Wahlbezirke sowie einen Wahlraum für jeden
Wahlbezirk.
Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Auf ihr ist angegeben, in welchem Wahlraum
die Wählerin/der Wähler ihr/sein Wahlrecht ausüben kann. Wer aus einen wichtigen Grund (z.B. Urlaub, Krankheit) verhindert ist den Wahlraum aufzusuchen,
oder ohne sein Verschulden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann einen Wahlschein beantragen und von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch
machen.
Wer führt die Wahl durch?
Die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen fallen in
erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, deren Wahlämter wesentliche organisatorische Einzelaufgaben zu erfüllen haben. Hierzu zählen zum
Beispiel die
- Aufstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, - Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihr Wahlrecht, - Ausgabe von
Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen - Bestimmung und Einrichtung der Wahlräume (Wahllokale) - Berufung der Wahlvorstandsmitglieder und ihre
Schulung, - Beschaffung der Stimmzettel, - Zusammenstellung der Wahlergebnisse aus den einzelnen Wahlbezirken, - Aufbewahrung der
Wahlunterlagen.
Wichtige Maßnahmen und Entscheidungen müssen jedoch nicht von den Verwaltungsbehörden , sondern von unabhängigen Wahlorganen
getroffen werden. Dies sind die Wahlleiterinnen und Wahlleiter in den Landkreisen, Gemeinden und Samtgemeinden, die für jedes Wahlgebiet (z.B. Landkreis,
Gemeinde) zu bildenden Wahlausschüsse sowie die für den Wahltag zu berufenden Wahlvorstände.
Aufgabe der Wahlausschüsse ist vor allem die Prüfung
und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses.
Die Wahlvorstände sind in den Wahllokalen der
einzelnen Wahlbezirke für den ordnungsgemäßen Ablauf der Stimmabgabe und die Feststellung der Wahlergebnisse verantwortlich.
Die Mitglieder der
Wahlausschüsse und Wahlvorstände werden aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes berufen; sie sind ehrenamtlich tätig. Zur Übernahme eines
solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Im ganzen Land Niedersachsen werden für die Kommunalwahlen rund 75 000 ehrenamtlich tätige
Personen benötigt.
Zum Originalartikel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Diese
Homepage ist optimiert für die Nutzung von Firefox Info
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|