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Kommunalwahl 2006 Bornum am Elm
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Ortsrat Bornum im Ergebnis der Kommunalwahl 2006
Scherenhorst, Hans-Joachim - Ortsbürgermeister - Im Winkel 10 a - 38154
Königslutter am Elm - SPD
Kretschmer, Holger - Stv. Ortsbürgermeister - Elmring 1 38154 Königslutter am Elm - CDU
Beer, Dieter -
Rottensweg 2 - 38154 Königslutter am Elm - SPD Beese, Jürgen - Dorfstr. 17 - 38154 Königslutter am Elm - CDU Claus, Lothar Franke, Holger Meier,
Andreas - Landstr. 2 - 38154 Königslutter am Elm - CDU Hädelt, Detlef - Am Dorfe 3c -38154 Königslutter am Elm - SPD Warmbold, Christian
(Anmerkung : Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Wahl 03.11.2006)
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Auf der
konstituierenden Sitzung des neuen Ortsrats am 3.11.2006 wurde Joachim Scherenhorst einstimmig zum neuen Bürgermeister in Bornum am Elm gewählt.
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Als sein
Stellvertreter ist Holger Kretschmer ebenfalls einstimmig gewählt worden.
Der neue Bürgermeister in Bornum am Elm heißt Joachim Scherenhorst. Er wurde einstimmig vom Ortsrat
gewählt.
Holger Kretschmer wurde als sein Stellvertreter gewählt, ebenfalls einstimmig.
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Joachim
Scherenhorst dankte Jürgen Beese für seine hervorragende Arbeit, die er als Bürgermeister in Bornum geleistet hat.
Jürgen bleibt auch weiterhin ein wichtiges Mitglied im
Ortsrat.
Seine Erfahrung wird dem neuen Ortsrat-Team helfen, die anstehenden Aufgaben zu bewältigen.
Quelle: www.bornum-am-elm.de
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Ortsrat Bornum bis zur Kommunalwahl 2006
Beese, Jürgen Ortsbürgermeister Dorfstr. 17 38154 Königslutter am Elm CDU
Scherenhorst, Hans-Joachim stv.
Ortsbürgermeister Im Winkel 10 a 38154 Königslutter am Elm SPD
Wohld, Michael In den Mühlenmorgen 4 38154 Königslutter am Elm
SPD
Beer, Dieter Rottensweg 2 38154 Königslutter am Elm SPD
Berg von, Patricia Im Winkel 12a 38154 Königslutter am Elm CDU
Claus, Reiner Im Winkel 4 38154 Königslutter am Elm CDU
Hädelt, Detlef Am Dorfe 3c 38154 Königslutter am Elm SPD
Kretschmer,
Holger Elmring 1 38154 Königslutter am Elm CDU
Meier, Andreas Landstr. 2 38154 Königslutter am Elm CDU
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Ergebnis - Ortsratswahl Bornum 2006
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Stand:
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1 von 1 Wahlbezirken (22:51:12 )
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Ortsratswahl Bornum
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Anzahl
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%
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Wahlberechtigte
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684
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100,00
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Wahlbeteiligung
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474
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69,29
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Ungültige Stimmzettel
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7
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1,47
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Gültige Stimmzettel
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467
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98,52
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Gültige Stimmen
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1.383
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Ortsratswahl Bornum 10.09.2006
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Sitze
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Gesamt
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Bewerber
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Liste
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Sitze
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Anzahl
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%
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Anzahl
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%
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Anzahl
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%
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SPD
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5
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719
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51,98
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630
|
45,55
|
89
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6,43
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CDU
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4
|
664
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48,01
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602
|
43,52
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62
|
4,48
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gewählt über...
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Stimmen
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Prozent
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Beer, D
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Liste
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34
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2.45%
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Claus, L
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Direktmandat
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71
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5.13%
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Franke, H
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Direktmandat
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60
|
4.33%
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Hädelt, D
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Direktmandat
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82
|
5.92%
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Scherenhorst, H
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Direktmandat
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175
|
12.65%
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gewählt über...
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Stimmen
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Prozent
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Beese, J
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Direktmandat
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206
|
14.89%
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Kretschmer, H
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Direktmandat
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72
|
5.2%
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Meier, A
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Direktmandat
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62
|
4.48%
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Warmbold, C
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Direktmandat
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63
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4.55%
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Information zur
Kommunalwahl in Bornum
Die gewählten Vertreter für den Ortsrat Bornum und den Stadtrat Königslutter sind:
Ortsrat Bornum: SPD 51,98% CDU
48,01% Dieter Beer SPD-Liste Listenwahl Jürgen Beese CDU-Liste Direktwahl Lothar Claus SPD-Liste Direktwahl Holger Franke SPD-Liste
Direktwahl Detlef Hädelt SPD-Liste Direktwahl Holger Kretschmer CDU-Liste Direktwahl Andreas Meier CDU-Liste Direktwahl Hans-Joachim Scherenhorst
SPD-Liste Direktwahl Christian Warmbold CDU-Liste Direktwahl
Stadtrat Königslutter: SPD 41,43% CDU
38,10% FDP 5,64% UWG 5,36% Grüne 6,31% Die Linke 3,13%
Margot Albrecht CDU
Direktwahl Peter Altenbach CDU Direktwahl Hans-Jürgen Barsch UWG Direktwahl Peter Birke SPD Direktwahl Kirsten Bruder Grüne Listenwahl Jürgen
Gerke SPD Direktwahl Heinrich Fricke CDU Direktwahl Horst Frobart CDU Listenwahl Henning Funke-Bruns Linke Listenwahl Alexander Hoppe SPD
Direktwahl Jens Jendrich FDP Direktwahl Sonja Loewe SPD Listenwahl Irene Maatsch SPD Listenwahl Friedrich Maushake CDU Direktwahl Hans-Friedrich
Müller UWG Direktwahl Eitel-Friedrich Neumann SPD Listenwahl Christian Pape CDU Direktwahl Eberhard Rawe CDU Listenwahl Gerhard Rott CDU
Direktwahl Klaus-Dieter Schaper SPD Direktwahl Hans-Joachim Scherenhorst SPD Direktwahl Marion Schlüter CDU Listenwahl Marc Schneider CDU
Direktwahl Günter Schnellecke SPD Listenwahl Karin Schunke SPD Direktwahl Bodo Seidenthal SPD Direktwahl Reinhard Tost SPD
Direktwahl Hans-Jürgen Trommler CDU Listenwahl Dr. Willy Uhlenhaut FDP Direktwahl Andreas Weber CDU Direktwahl Klaus Weihe Grüne
Direktwahl Melanie Wohld SPD Listenwahl
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Ergebnisse
Bornum mit Stimmanteilen der Bornumer Kandidaten
Wahlbeteilung 68,98 %
Kreistag:
Ungültige Stimmen 17 SPD gesamt 531,
davon 164 Liste
Hans-Joachim
Scherenhorst 243 CDU gesamt 596, davon 161 Liste Volker Meier 308 FDP gesamt 100, davon 35 Liste Grüne gesamt 69, davon 39 Liste UWG gesamt 16,
davon 11 Liste Linke gesamt 11, davon 10 Liste NPD gesamt 19, davon 14 Liste
Stadtrat
Königslutter:
Ungültige Stimmen 5 SPD gesamt 599, davon 129 Liste
Hans-Joachim Scherenhorst 282 Melanie Wohld 52
CDU gesamt 574,
davon 171 Liste Frobart 156 FDP gesamt 81, davon 36 Liste Grüne gesamt 59, davon 37 Liste UWG gesamt 38, davon 21 Liste
Linke gesamt 11, davon
9 Liste
Ortsrat Bornum:
Ungültige Stimmen 7 SPD gesamt 719, davon 89 Liste
Scherenhorst 175 Beer 34 Buchheister
43 Claus 71 Franke 60 Grund 39 Hädelt 82 Pabst 27 Röhrig 32 Teske 18 Thiele 28 Wohld 21
CDU gesamt 664, davon 62 Liste
Beese
206 Berg 61 Meier 62 Kretschmer 72 Gregson 44 Warmbold 63 Jahns 4 Kleinke 39 Schmich 26 Frobart 25
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Informationen des Niedersächsischen Landeswahlleiters 2006
Grundzüge des
niedersächsischen Kommunalwahlsystems
In Niedersachsen werden alle fünf Jahre die Mandatsträger für mehr als zweitausend Kommunalvertretungen
(Regionsversammlung, Kreistage, Stadträte, Gemeinderäte, Samtgemeinderäte, Stadtbezirksräte und Ortsräte) gewählt. In kreisfreien Städten ist nur der Rat der
Stadt zu wählen. In Hannover und Braunschweig wird zusätzlich die Zusammensetzung von Stadtbezirksräten bestimmt. In zahlreichen Kommunen sind die Wählerinnen
und Wähler gleichzeitig dazu aufgerufen, hauptamtliche Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie in der Region Hannover eine
Regionspräsidentin oder einen Regionspräsidenten direkt zu wählen. In den kreisangehörigen Gemeinden wird im Höchstfall zur Stimmabgabe bei fünf
verschiedenen Wahlen aufgerufen:
- In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden für die Kreiswahl, die Samtgemeinderatswahl, die - Gemeinderatswahl, sowie die Bürgermeisterin-/Bürgermeister- und Landrätin-/Landratswahl;
- In den Einheitsgemeinden für die Kreiswahl, die Gemeinderatswahl, - sowie die Bürgermeisterin -/Bürgermeister- und Landrätin-/Landratswahl - und ggf. die Ortsratswahl.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt (so genanntes aktives Wahlrecht) sind Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag ihr 16. Lebensjahr vollendet haben und
• seit mindestens drei Monaten im jeweiligen
Wahlgebiet, in dem sie wählen wollen, ihren Wohnsitz haben (z.B. im Landkreis für die Wahl des Kreistages),
• nicht aufgrund einer zivil- oder
strafrechtlichen Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
• in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein
haben.
Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden (Samtgemeinden) geführt. In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten in der Regel
automatisch eingetragen. Dies allerdings nur, sofern sie nicht vergessen haben, sich in ihrer Gemeinde (rechtzeitig) anzumelden!
Wer kann gewählt werden?
Kommunale Vertretungen
Gewählt (so genanntes passives Wahlrecht) werden kann, wer am
Wahltage
• das 18. Lebensjahr vollendet hat,
• seit mindestens sechs Monate im Wahlgebiet (z.B. in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderats)
seinen Wohnsitz hat und
• seit mindestens einem Jahr Deutscher ist oder seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union besitzt und
• nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen
ist.
Direktwahlen
Für die Wahl als Bürgermeisterin/Bürgermeister oder Landrätin/Landrat ist wählbar,
wer am Wahltage
• das 23., aber noch nicht das 65.Lebensjahr vollendet hat,
• seit mindestens einem Jahr Deutscher ist oder seit mindestens
einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
• nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen
Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Hier verlangen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, dass die Bewerberin/der Bewerber ihren/seinen Wohnsitz in dem
Wahlgebiet hat, in dem sie oder er kandidiert.
Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?
Wahlvorschläge
können von politischen Parteien, Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen eingereicht werden. Hinsichtlich der Zielsetzung der
Wählergruppen, ihrer organisatorischen Form, ihrer Größe usw. enthalten die wahlrechtlichen Bestimmungen keine Anforderungen. Auch lose Zusammenschlüsse von
Wahlberechtigten können daher als Wählergruppen auftreten und Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen einreichen.
Wie kommt man auf einen Wahlvorschlag?
Wer
die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt kann
• sich als Kandidatin/Kandidat auf der Liste (= Wahlvorschlag) einer politischen Partei aufstellen lassen,
wenn sie/er der Partei als Mitglied angehört oder parteilos ist,
• mit anderen Bürgerinnen und Bürgern, die gleiche oder ähnliche Interessen verfolgen
eine Wählergruppe bilden und mit diesen Bürgerinnen und Bürgern eine gemeinsame Liste aufstellen, oder
• als Einzelbewerberin/Einzelbewerber zur Wahl
antreten.
Die Bestimmung der Kandidatinnen/Kandidaten und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder mitgliedschaftlich
organisierten Wählergruppe (= parteiähnliche Struktur mit Statut und Programm) muss in geheimer Abstimmung von der jeweiligen Mitglieder- oder
Delegiertenversammlung der Partei oder Wählergruppe erfolgen.
An der geheimen Abstimmung dürfen nur wahlberechtigte Deutsche und Unionsbürger
teilnehmen, die Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe sind. Die geheime Abstimmung ist nur gültig, wenn an ihr mindestens
drei wahlberechtigte Personen teilgenommen haben. Für die Gründung einer Wählergruppe reichen im Regelfall drei wahlberechtigte Personen aus. Die
Aufstellung der Kandidatinnen/Kandidaten auf dem Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe muss in einer Versammlung der
wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe erfolgen. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind keine besonderen Förmlichkeiten zu beachten. Alle
wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe müssen jedoch die Gelegenheit erhalten, an der Versammlung teilnehmen zu können. Auch hier gilt, dass die Bestimmung
der Kandidatinnen/Kandidaten auf dem Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgen muss.
Wer als Einzelbewerberin/Einzelbewerber zur Wahl antreten
will, kann sich selbst vorschlagen.
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber können ihre Wahlvorschläge nur dann einreichen, wenn
diese von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs (Erläuterung im Abschnitt „Wie wird gewählt“ auf dieser Seite) durch
eine Unterschrift auf einem amtlichen Formular unterstützt werden. Nur wer bereits in der Vertretung des Wahlgebiets (z.B. Gemeinderat) oder im Deutschen
Bundestag oder Niedersächsischen Landtag vertreten ist, wird von dieser Verpflichtung befreit. Die amtlichen Formulare für die Unterstützungsunterschriften
werden von den für das jeweilige Wahlgebiet zuständigen Wahlleitern ausgegeben. Dort können auch weitere Informationen, z.B. über die Anzahl der
beizubringenden Unterstützungsunterschriften, eingeholt werden.
Für die Kandidatur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl einer/eines (hauptamtlichen)
Bürgermeisterin/Bürgermeisters oder Landrätin/Landrats gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Wie wird gewählt?
Die
Wählerinnen und Wähler erhalten je einen Stimmzettel für jede Wahl, an der sie teilnehmen (z.B. einen für die Wahl des Kreistags und einen für die Wahl des
Rates ihrer Gemeinde, ggf. auch jeweils einen Stimmzettel für die Wahl einer Landrätin/eines Landrats oder einer Bürgermeisterin/eines
Bürgermeisters).
Für die Wahl der Vertretungen (z.B. Kreistag, Rat der Gemeinde) gilt ein Dreistimmenwahlrecht mit der Möglichkeit des Kumulierens und
des Panaschierens. Wählerinnen und Wähler können, anders als bei Bundestags- und Landtagswahlen, auf jedem Stimmzettel drei Kreuze machen. Sie können alle drei
Stimmen einem Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Gesamtliste) oder einer einzigen Bewerberin/einem einzigen Bewerber auf einem Wahlvorschlag geben
(Kumulieren). Die Stimmen können aber auch auf mehrere Gesamtlisten und/oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber desselben Wahlvorschlages oder verschiedener
Wahlvorschläge verteilt werden (Panaschieren).
Das Wahlsystem setzt voraus, dass alle Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Da
eine einzige Kandidatenliste für das gesamte Wahlgebiet (z.B. Gemeinde, Landkreis) eine zu große Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern umfassen würde, erfolgt
eine Aufteilung des Wahlgebietes in annähernd gleich große Wahlbereiche mit jeweils unterschiedlichen Kandidatenlisten.
Sofern die Wahl einer
Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters oder einer Landrätin/eines Landrats in einem Wahlgebiet erfolgt, wird sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl
durchgeführt. Für jede dieser Direktwahlen haben die Wählerinnen und Wähler nur eine Stimme, die sie einer Bewerberin/einem Bewerber durch Ankreuzen auf dem
Stimmzettel geben können.
Wie wird gezählt?
Kommunale Vertretungen
Die Mandate für die
kommunalen Vertretungen werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl vergeben.
Für die Sitzverteilung findet das
nach dem Engländer Thomas Hare und dem deutschen Mathematikprofessor Horst Niemeyer benannte Proportionalverfahren Anwendung. Hierbei wird das
Stimmenverhältnis proportional auf das Sitzverhältnis übertragen. Dazu wird die Gesamtzahl der in der jeweiligen Vertretung zu vergebenden Sitze mit der für
einen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmenzahl multipliziert und durch die Gesamtzahl der aller abgegebenen Stimmen dividiert. Diese Berechnung ergibt
Proportionalzahlen. Jeder Wahlvorschlagsträger erhält zunächst soviel Sitze, wie sich nach seiner Proportionalzahl für ihn ganze Sitze ergeben. Die danach noch
zu vergebenden Sitze erhalten die Parteien oder Wählergruppen mit den höchsten Zahlenbruchteilen. Innerhalb der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen
kommen die Bewerberinnen/Bewerber teilweise nach dem Grundsatz der Personenwahl (Reihenfolge nach der Zahl der persönlich erhaltenen Stimmen), teilweise nach
dem Grundsatz der Listenwahl (Reihenfolge nach der Benennung im Wahlvorschlag) zum Zuge. Einen Mindeststimmenanteil für die Teilnahme am Verteilungsverfahren
(„Sperrklausel“) gibt es bei den Kommunalwahlen nicht.
Direktwahlen
Die Direktwahlen der
Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, Landrätinnen/Landräte werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen erhalten hat oder als Bewerberin/Bewerber des einzigen zugelassenen Wahlvorschlags von mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten gewählt
worden ist und die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben sich mehrere Bewerberinnen/Bewerber der Wahl gestellt, aber niemand die
erforderliche Stimmenzahl erhalten, so findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen/Bewerbern mit den höchsten
Stimmenzahlen statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer an der Stichwahl teilnimmt.
Wo wird gewählt?
Für
die Stimmabgabe werden Wahlbezirke gebildet. Kleinere Gemeinden (nicht mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohner) bilden einen Wahlbezirk, größere
Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinden bestimmen die Anzahl der Wahlbezirke sowie einen Wahlraum für jeden Wahlbezirk.
Wer in
ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Auf ihr ist angegeben, in welchem Wahlraum die Wählerin/der Wähler
ihr/sein Wahlrecht ausüben kann. Wer aus einen wichtigen Grund (z.B. Urlaub, Krankheit) verhindert ist den Wahlraum aufzusuchen, oder ohne sein Verschulden
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann einen Wahlschein beantragen und von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen.
Wer führt die Wahl durch?
Die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen fallen in erster Linie in den
Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, deren Wahlämter wesentliche organisatorische Einzelaufgaben zu erfüllen haben. Hierzu zählen zum Beispiel die
-
Aufstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, - Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihr Wahlrecht, - Ausgabe von Wahlscheinen und
Briefwahlunterlagen - Bestimmung und Einrichtung der Wahlräume (Wahllokale) - Berufung der Wahlvorstandsmitglieder und ihre Schulung, - Beschaffung
der Stimmzettel, - Zusammenstellung der Wahlergebnisse aus den einzelnen Wahlbezirken, - Aufbewahrung der Wahlunterlagen.
Wichtige Maßnahmen und
Entscheidungen müssen jedoch nicht von den Verwaltungsbehörden , sondern von unabhängigen Wahlorganen getroffen werden. Dies sind die Wahlleiterinnen und
Wahlleiter in den Landkreisen, Gemeinden und Samtgemeinden, die für jedes Wahlgebiet (z.B. Landkreis, Gemeinde) zu bildenden Wahlausschüsse sowie die für den
Wahltag zu berufenden Wahlvorstände.
Aufgabe der Wahlausschüsse ist vor allem die Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und die
Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses.
Die Wahlvorstände sind in den Wahllokalen der einzelnen Wahlbezirke für den ordnungsgemäßen Ablauf der
Stimmabgabe und die Feststellung der Wahlergebnisse verantwortlich.
Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände werden aus den Wahlberechtigten
des jeweiligen Wahlgebietes berufen; sie sind ehrenamtlich tätig. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Im ganzen Land
Niedersachsen werden für die Kommunalwahlen rund 75 000 ehrenamtlich tätige Personen benötigt.
Zum Originalartikel
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